AGB: Stand 05/2020

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LWL-Sachsenkabel GmbH (im Folgenden: „Verkäuferin“) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von der Verkäuferin genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.

(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem Käufer, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müsste.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

(2) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(3) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande, die sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung des Käufers erklären kann. Deren Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages; widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird der Inhalt der Auftragsbestätigung dem Vertrag zugrunde gelegt. Ergeht keine Auftrags-bestätigung, kommt ein Liefervertrag (auf den diese Verkaufs- und Liefer-bedingungen anzuwenden sind) durch die Bereitstellung der Ware zustande. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Verkäuferin.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise der Verkäuferin „EXW Gornsdorf“ (Incoterms 2010) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Angebotes aktuellen Preise.

(2) Die Verkäuferin behält sich die Festsetzung von Mindestbestellwerten und Mindermengenzuschlägen vor.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist die Verkäuferin jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

(4) Mit Ablauf der in Absatz (2) genannten Zahlungsfrist (30 Tage) kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren.

(2) Die Vorbehaltsware ist getrennt von im Eigentum des Bestellers oder Dritter stehender Ware zu lagern und als Eigentum der Verkäuferin identifizierbar zu kennzeichnen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sonstiger Forderungen wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden bereits jetzt an die Verkäuferin sicherungshalber abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin hin verpflichtet, gegenüber der Verkäuferin alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(5) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, so ist hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus oder im Zusammenhang mit Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der gelieferten Waren – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sofern die Verkäuferin ihr Eigentum durch Verbindung oder Vermischung verliert oder sie im Fall der Verarbeitung nicht Eigentümer der hergestellten Sache werden sollte, so übereignet der Käufer an die Verkäuferin hiermit im Vorhinein einen dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache. Die Verkäuferin nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.

(6) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Verkäuferin Zugriffe Dritter auf das Eigentum der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zum Zweck des Herausverlangens darf die Verkäuferin die Geschäftsräume des Käufers betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist die Verkäuferin zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

(8) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 5 Versand

(1) Soweit Käufer und Verkäuferin im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Ware „EXW Gornsdorf“ (Incoterms 2010). Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt die Verkäuferin eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei der Verkäuferin verwahrt oder eingelagert und als „EXW Gornsdorf“ (Incoterms 2010) geliefert berechnet.

§ 6 Lieferungen / Lieferzeit

(1) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. – soweit eine solche nicht erfolgt – der Bereitstellung der Ware zu laufen.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Verzögerungen zu vertreten hat.

(3) Erkennt die Verkäuferin, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird die Verkäuferin dies dem Käufer unverzüglich anzeigen.

(4) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen bei sich oder einem Lieferanten, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Transportverzögerungen, ungünstige Witterungsverhältnisse, Regierungsbeschränkungen, hoheitliche Eingriffe, währungs- oder handelspolitische Maßnahmen, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Piraterie, Behinderung der Verkehrswege etc.). Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernisses.

(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und (iii) dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen sind nach Maßgabe der Regelungen in § 8(6) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 7 Rücktrittsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von der Verkäuferin nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

(2) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.

§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der Verkäuferin unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

(2) Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die beanstandete Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die beanstandete Ware frachtfrei innerhalb von 14 Tagen an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Eine Kaufpreiskorrektur ist ausschließlich durch Rechnungskorrektur oder Erteilung einer Gutschrift durch die Verkäuferin möglich. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat;
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Verkäuferin oder diese Personen beruht. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sach- und Vermögensschäden jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Verkäuferin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
d) nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(7) Die Bestimmungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

(8) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

§ 9 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 438 BGB.

(2) Alle Ansprüche, die gemäß § 8(6) von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind, sowie etwaige dingliche Herausgabeansprüche verjähren entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Alle sonstigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Fristbeginn.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sprache / Anwendbares Recht / Sonstiges

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Stollberg, Bundesrepublik Deutschland. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 05/2020